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Hinweisgebende Personen

Natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben (hinweisgebende Personen), können die Informationen über Verstöße an die zuständigen Meldestellen übersenden. Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gewährt den hinweisgebenden Personen einen Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen durch die Meldung von Verstößen drohen könnten.

Zu den hinweisgebenden Personen können neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch weitere


Personengruppen gehören wie beispielsweise

Female Chef

Bewerber(innen)

ehem. Mitarbeiter(innen)

Chef no Hat

Mitarbeiter(innen)

Führungskräfte

Young Chef

Auszubildene

Praktikant(inn)en

  • Beamtinnen und Beamte,

  • Selbstständige,

  • Praktikantinnen und Praktikanten bzw. Freiwillige (auch bei unentgeltlicher Tätigkeit) und

  • Organmitglieder von Gesellschaften (z. B.: Aufsichtsratsmitglieder) einer Aktiengesellschaft
     

Es können auch Personen Verstöße melden, deren Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde. Gleiches gilt für hinweisgebende Personen, die sich in einem Bewerbungsverfahren befinden oder deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.

Die Information über einen Verstoß muss im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der hinweisgebenden Person bekannt werden. Der Begriff des "Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit" ist weit zu verstehen und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu betrachten. Dabei ist nicht bloß auf das formale Arbeits- oder Dienstverhältnis abzustellen. Er umfasst zum Beispiel auch Tätigkeiten von Arbeitnehmervertretungen. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ist anzunehmen, wenn laufende oder auch frühere berufliche Tätigkeiten betroffen sind und sich eine hinweisgebende Person Repressalien ausgesetzt sehen könnte, wenn sie erlangte Informationen über Verstöße meldet. Damit soll ein möglichst breiter Kreis von Personen geschützt werden, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, unabhängig von der Art dieser Tätigkeit sowie davon, ob diese vergütet wird oder nicht, Zugang zu Informationen über Verstöße hat.

Ein Herzstück des HinSchG ist der bestmögliche Schutz Ihrer Identität.

(Zitat & Quelle: BfJ - Zuständigkeit der Meldestellen (bundesjustizamt.de)

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